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BGH, 26.10.1994 - XII ZB 54/94 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Versäumnis der Wiedereinsetzungsfrist - Verpflichtung des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung
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- BGH, 11.12.1991 - VIII ZB 38/91
Eigenveranrwortung des Rechtsanwalts bei der Fristenprüfung
Auszug aus BGH, 26.10.1994 - XII ZB 54/94
Er darf sich in einem solchen Falle nicht auf die Richtigkeit der von seinem Büropersonal in den Akten vermerkten Fristen verlassen (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 24 m.N.). - BGH, 13.05.1992 - VIII ZB 3/92
Überwachungspflichten des Rechtsanwalts bei Eingang einer gerichtlichen …
Auszug aus BGH, 26.10.1994 - XII ZB 54/94
Im Falle der Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (…st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. Beschluß vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 1 m.N.; Beschluß vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - NJW 1992, 2098, 2099). - BGH, 09.01.1989 - II ZB 11/88
Lauf der Berufungsbegründungsfrist vor Entscheidung über Wiedereinsetzungsantrag; …
Auszug aus BGH, 26.10.1994 - XII ZB 54/94
Daß die Klägerin in demselben Schriftsatz, mit dem sie Berufung eingelegt hat, gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, hatte keinen Einfluß auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist, auch wenn über diesen Antrag noch nicht entschieden worden war (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 - NJW 1989, 1155 = BGHR ZPO § 238 Abs. 1 Satz 1 Berufungsbegründungsfrist 1). - BGH, 12.10.1989 - I ZB 3/89
Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; …
Auszug aus BGH, 26.10.1994 - XII ZB 54/94
Im Falle der Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. Beschluß vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 1 m.N.; Beschluß vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - NJW 1992, 2098, 2099).